Werte

Werte

Steuerlich gemeine Wert

§ 1 BewG und § 9 BewG definieren den Gemeinen Wert und seinen Geltungsbereich. Demnach wird der Gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 9 Abs. 2 BewG)
Er gilt „für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.“ (§ 1 BewG)
Grundsätzlich ist der Gemeine Wert vorsichtig zu ermitteln (FG München vom 10.12.1998 (redaktionelle Leitsätze) sowie R B 9.3 ErbStR 2013)

Verkehrswert

Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG). Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS).
Der Verkehrswert ergibt sich aus dem Wert, der einem Wirtschaftsobjekt auf dem Markt durch den Verkaufspreis von den Marktteilnehmern beigemessen wird. Er stellt somit den Wert dar, der sich durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage für ein Objekt auf einem Markt ergibt. Voraussetzung ist, dass ein Markt vorhanden ist, auf dem sich ein Preis bilden kann.
Der Verkehrswert bildet einen Querschnitt von annähernd gleichzeitig erzielten Verkaufspreisen von gleichen oder zumindest gut vergleichbaren Kunstwerken oder Antiquitäten.

Marktwert

Inhaltsgleich mit Verkehrswert, Gemeinen Wert und Market Value (int.).

Händlereinkaufspreis

Der Händlereinkaufspreis für Antiquitäten ist der Preis, den ein gewerblicher Händler bereit ist, für ein Objekt zu zahlen, um es anschließend weiterzuverkaufen. Der Händlereinkaufspreis ist in der Regel niedriger als der Preis, zu dem der Händler das Objekt an einen Endkunden (Wiederbeschaffungswert) verkauft. Die Differenz deckt die Kosten des Händlers (z.B. für Restaurierung, Lagerung, Marketing, Personal, Ladenmiete) und seine Gewinnmarge ab.

Wiederbeschaffungswert

Darunter ist der Betrag zu verstehen, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben. (Lit.: BVS (Hg.), Der Sachverständige, München 2016, 76, 81) Üblicherweise wird der Verkaufspreis eines Kunstgegenstandes (inkl. Steuern) durch eine Galerie mit dem Wiederbeschaffungswert gleichgesetzt.

Versicherungswert

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zurzeit des Eintrittes des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwerts aufzuwenden hat. (§ 88 VVG)
Dies bedeutet:
Der Versicherungswert definiert sich als Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (einschließlich Handelsmarge), um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand ähnlicher Güte unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben. Der Wert basiert auf dem aktuellen Händlerverkaufspreis oder dem Wert bei Auktionen und liegt häufig höher als der Marktwert, da er keine Wertminderung durch Alter oder Gebrauch berücksichtigt.
Zudem kann er Beschaffungsnebenkosten (z.B. Recherche, Zustandsbefund, Transportkosten, etc.) beinhalten.

Liebhaberwert

Wird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und wegen einer besonderen Vorliebe nachvollziehbaren nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Hinweis: als Basis zur Marktwertermittlung ist der Liebhaberwert nicht geeignet.)
(Lit.: Schmidbauer Willi, Der Wert der Dinge, Berlin 2008, S. 143 und 933)

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